Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 370 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, Körperverletzung, Hetzerei etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. August 2022 (BM 22 31140) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 31. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ initiierte Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen «Diskriminierung, Rassismus, Hetzerei, Körperver- letzung, Identitätsdiebstahl, Anstiftung zur Belästigung und Ausspionieren lassen», begangen von ca. 2019 bis 2022 in der Schweiz, nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. September 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Darin verlangte sie sinngemäss die Untersu- chung des von ihr mit Strafanzeige vom 9. August 2022 angezeigten Sachverhalts. 1.2 Mit Verfügung vom 13. September 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicher- heit in der Höhe von CHF 1'000.00 innerhalb von 10 Tagen auf. Am 19. Septem- ber 2022 ging die Sicherheitsleistung ein. 1.3 Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft namentlich auf die Privat- klägerschaft zu (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit ge- schädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2020 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend macht, sie werde von einer Person namens «B.________» u.a. aufgrund ihrer deutschen Sprache diskriminiert. Ganz allgemein 2 diskriminiere «B.________» Menschen aus Südafghanistan und Deutschland auf- grund deren Rasse, Sprache sowie deren Religion und rufe zur Hetze auf. Damit wirft die Beschwerdeführerin «B.________» Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB vor. 2.2.3 Geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB ist die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion (SCHLEIMINGER METT- LER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 261bis StGB; vgl. im Zusammenhang mit Art. 261bis Abs. 4 StGB auch BGE 147 IV 77 E. 2.3; 140 IV 67 E. 2.1.1 und E. 2.5.1; 133 IV 308 E. 8.2; 128 I 218 E. 1.5; Urteil 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.4). Betreffend die Frage der Geschädigtenstellung im Zusam- menhang mit Art. 261bis StGB hatte das Bundesgericht bis anhin – soweit ersicht- lich – bloss Fälle von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu beurteilen. Dabei kam es zum Schluss, dass Einzelpersonen, die einen Angriff gegen ihre Menschenwürde unmit- telbar erlebt haben (Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB), als Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO zu qualifizieren sind. Richtet sich die Äusserung bzw. der Angriff in- dessen undifferenziert gegen eine Gruppe (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB), ist der bzw. die einzelne Angehörige nur mittelbar betroffen und kann sich de lege lata nicht als Privatklägerschaft konstituieren (BGE 143 IV 77 E. 4.5; Urteil 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen; kritisch: u.a. SCHLEIMIN- GER METTLER, a.a.O., N. 88 zu Art. 261bis StGB). Zumal Art. 261bis Abs. 1 StGB eben- falls zwischen öffentlichem Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Per- son oder eine Gruppe von Personen differenziert und damit dieselbe Systematik wie Art. 261bis Abs. 4 StGB aufweist, kommt es bei der Beurteilung der Geschädigten- stellung auch bei Art. 261bis Abs. 1 StGB darauf an, gegen wen sich der Angriff rich- tet. 2.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, «B.________» diskriminiere allgemein Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse, Sprache sowie deren Religion und rufe zur Hetze auf, bezieht sie sich auf die Tatbestandsva- riante von Art. 261bis Abs. 1 StGB. Der von ihr geltend gemachte angebliche Angriff richtet sich dabei gegen eine bzw. mehrere Personengruppen, denen die Beschwer- deführerin angehört. Als einzelne Gruppenangehörige ist die Beschwerdeführerin je- doch nur mittelbar betroffen, womit ihr in Anbetracht der vorzitierten Rechtsprechung (E. 2.2.3) keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO zukommt. Entspre- chend ist sie diesbezüglich nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung legitimiert. Ohnehin wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen (siehe E. 3.4.1). 2.2.5 Was ihre weiteren Vorbringen anbelangt, ist die Beschwerdeführerin durch die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hingegen unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen (E. 2.2.4) ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: 3 Zum Vorwurf der Rassendiskriminierung Gemäss Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskrimi- nierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver- leumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagan- daaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebo- tene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert. Dass sich A.________ subjektiv diskriminiert fühlt, erscheint klar. Objektiv verhält es sich jedoch so, dass der Strafanzeige keine konkreten Hinweise auf die Täterin, den Tatort oder die Tatzeit zu entneh- men sind. Die angeblichen Diskriminierungshandlungen sind nur sehr vage umschrieben. Überdies fällt die Diskriminierung aufgrund bestimmter fehlender fachlicher Kompetenzen von vornherein nicht unter den Tatbestand von Art. 261bis StGB. Inwiefern «B.________» Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse oder Sprache diskriminiert haben soll, ist aus der Strafanzeige ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rassendiskriminierungstatbestand ist demnach nicht erfüllt. Zum Vorwurf der Körperverletzung Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern «B.________» A.________ manipuliert haben könnte, um an deren «Lebensenergien» zu gelangen und dadurch deren Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Aus der Strafanzeige geht auch nicht hervor, inwiefern die Gesundheit von A.________ durch die Übertragung der «schlechten krankmachenden Blockaden» von «B.________» eingeschränkt wurde. Beweise dafür, dass A.________ von 2019 bis 2022 an ihrer Gesundheit arbeiten musste und dadurch finanziell wie wirtschaftlich geschädigt wurde, liegen der Staatsanwaltschaft keine vor. Im Übrigen ist umstritten, ob die Beeinträchtigung von «Lebensenergien» oder die Übertragung von «Blockaden» überhaupt zu einer Körper- und/oder Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 123 StGB führen können. Demnach ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Zu den weiteren Vorwürfen Vorliegend ist unklar, welche Profile und Identitäten «B.________» gestohlen und als ihre eigenen aus- gegeben haben soll und ob und welche D.________ (Soziales Netzwerk)-Mitglieder durch «B.________» angestiftet worden sein sollen, um A.________ zu belästigen und inwiefern sie tatsäch- lich belästigt wurde. Überdies ist auch nicht erkennbar, wer A.________ ausspioniert haben soll und inwiefern sie dadurch in ihrer Privatsphäre bzw. wirtschaftlich, sozial, gesellschaftlich und gesundheit- lich geschädigt wurde. Somit ist auch in Bezug auf die weiteren Vorwürfe kein strafrechtlich relevantes Verhalten von «B.________» bzw. unbekannter Täterschaft ersichtlich. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft sei ihrer Strafanzeige nicht gründlich nachgegangen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien als mangel- haft zu bewerten, da die Staatsanwaltschaft keine Gegenbeweise für die Unschuld von «B.________» vorbringen könne. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin keine genügenden Beweise enthalte, 4 hätte sie zusätzliche Informationen erfragen können. Die Beschwerdeführerin könne nicht beurteilen, wie viel Beweis erforderlich sei oder was als Beweis genüge, um eine ordentliche Ermittlung durchzuführen. Zusammengefasst fühlt sich die Be- schwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft nicht ernstgenommen und ist der An- sicht, die Staatsanwaltschaft wäre aufgrund der in der Strafanzeige enthaltenen In- formationen zu Ermittlungen verpflichtet gewesen und müsste belegen, weshalb die Aussagen bzw. die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspre- chen. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwalt- schaft nur dann eine Untersuchung eröffnet, wenn sich ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erfor- derlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. Novem- ber 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekterweise anführt, wird demgegenüber die Nichtanhandnahme verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzun- gen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Fe- bruar 2022 E. 3.1). 3.4 Wie im Folgenden zu erläutern sein wird, gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich aus dem angezeigten Sachverhalt kein hinreichender Tatver- dacht ergibt, welcher eine Untersuchungseröffnung rechtfertigen würde. 3.4.1 Ad Art. 261bis StGB: Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass der Strafanzeige objektiv betrachtet keine konkreten Hinweise auf die Täterin, den Tatort oder die Tatzeit zu entnehmen und die angeblichen Diskriminierungshandlungen darin nur sehr vage umschrieben seien. Auch im Beschwerdeverfahren gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Vorwurf, wonach sie selbst von einer gewissen «B.________» diskriminiert worden sein soll, zu plausibilisieren. Es fehlen insbeson- dere Angaben dazu, wo, wann und welche Tathandlungen genau «B.________» ge- genüber der Beschwerdeführerin verübt haben soll. Die Beschwerdeführerin bringt zwar im Wesentlichen vor, «B.________» behaupte, dass der Islam daran schuld sei, dass Frauen von ihren Männern misshandelt und geschlagen würden, weswe- gen sie muslimische, afrikanische und lateinamerikanische Frauen durch Bezahlung dazu bringe, gegen den Islam vorzugehen und Menschen aus Südafghanistan zu 5 diskriminieren. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin auf allen Ebe- nen des Lebens diskriminiert worden sei; insbesondere habe sie deswegen keine Arbeit gefunden bzw. vom RAV nicht vermittelt werden können. Inwiefern die Be- schwerdeführerin dadurch von «B.________» persönlich diskriminiert worden bzw. unmittelbar betroffen sein soll, bleibt jedoch offen. Gleiches gilt bezüglich des Vor- wurfs, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutschen Sprache diskrimi- niert werde. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern «B.________» Menschen aus Südafghanistan und Deutschland aufgrund deren Rasse, Sprache sowie deren Religion diskriminieren und zur Hetze aufrufen soll. Nach dem Gesagten besteht somit keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft muss daher davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand von Art. 261bis StGB von vornherein nicht erfüllt ist. 3.4.2 Ad Art. 123 Ziff. 1 StGB: Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, ist aufgrund der Strafanzeige nicht er- sichtlich, inwiefern «B.________» die Beschwerdeführerin manipuliert haben könnte, um an deren «Lebensenergien» zu gelangen und dadurch deren Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Auch trifft es zu, dass aus der Strafanzeige nicht erkennbar ist, inwiefern die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch die Übertragung der «schlechten krankmachenden Blockaden» von «B.________» eingeschränkt wor- den sein soll. In der Beschwerde wird diesbezüglich nur vorgebracht, dass die «Blo- ckaden» aufgrund mehrerer aufdringlicher Umarmungen und Körperberührungen entstanden sein und über zwei Jahre bestanden haben sollen. Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum an ihrer (geistigen) Gesundheit arbeiten bzw. sich therapieren lassen musste und «B.________» dafür ursächlich war, wur- den jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Ob (aufdringliche) Um- armungen und Körperberührungen überhaupt Ursachen für «psychische / mentale Blockaden» sein und ob Letztere einen Krankheitswert i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB aufweisen können, kann daher offengelassen werden. Gleiches gilt für die angeblich durch «B.________» verursachte Beeinträchtigung der «Lebensenergien» der Be- schwerdeführerin. Schliesslich fehlen auch hier Angaben dazu, wo und wann genau «B.________» die angeblich schädlichen Umarmungen und Körperberührungen ausgeführt haben soll. Nach dem Gesagten besteht somit auch hinsichtlich der ein- fachen Körperverletzung keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsver- dacht. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft muss daher davon ausgegangen werden, dass auch der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB von Vorherein nicht erfüllt ist. 3.4.3 Ad übrige Vorwürfe Was die weiteren von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vorgebrachten Vorwürfe anbelangt, ist der Staatsanwaltschaft ebenfalls beizupflichten, dass unklar ist, welche Profile und Identitäten «B.________» gestohlen und als ihre eigenen aus- gegeben haben soll. Ebenso wenig geht aus der Strafanzeige hervor, ob und welche D.________ (Soziales Netzwerk)-Mitglieder von «B.________» angestiftet worden 6 sein sollen, um die Beschwerdeführerin zu belästigen. Auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin tatsächlich belästigt worden sein und wer sie ausspioniert haben soll. Entsprechendes wird auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Aus der Beschwerde geht lediglich hervor, dass «B.________» über Ma- gien und Manipulation an die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin gekommen sein und ihre gesamte Geschäftsidee darauf aufgebaut haben soll. Beweise dafür, dass die Geschäftsidee von «B.________» auf der Lebensgeschichte basieren soll, werden indes keine vorgelegt. Mithin ist vorliegend auch in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten von «B.________» erkennbar. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen «B.________» bzw. unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit entnom- men. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Schriftenwechsel sind auf der beschuldigten Seite so oder anders keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit ent- nommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8