Mithin vermögen die Ausführungen der Gesuchsgegnerin mit dem Hinweis, dass der Gesuchsteller im Gerichtsgebäude eine Maske tragen müsse, sofern er kein medizinisches Attest vorweisen könne, andernfalls seine Einsprache als zurückgezogen gelte, nicht auf die fehlende Unabhängigkeit der Gesuchsgegnerin hinzuweisen. Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.