5. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Maskentragpflicht gemäss der Covid-19- Verordnung besondere Lage aufmerksam gemacht und ihm die Bestimmungen einzeln dargelegt hat, begründet noch keinen Anschein von Befangenheit. Es bestanden gesetzliche Regelungen und Vorgaben, an welche sich auch das Regionalgericht zu halten hatte; Hinweise, dass es sich um gesetzeswidrige Vorgaben gehandelt hätte oder diese von der Gesuchsgegnerin falsch wiedergegeben wurden, fehlen gänzlich.