Sie wies ihn nochmals auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Maskentragpflicht hin. Sofern er kein gültiges Attest einreichen könne oder nicht bereit sei, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen, könne die Verhandlung nicht durchgeführt werden, was formell als Nichterscheinen und damit als Rückzug der Einsprache nach Art. 356 Abs. 4 StPO taxiert werde. Schliesslich bot sie ihm an, seine Erscheinungspflicht auf die Einvernahme zu beschränken und ihm das Urteil telefonisch mitzuteilen und kurz zu begründen.