Sie wies ihn weiter daraufhin, dass ausserhalb des Gerichtsgebäudes keine Verhandlungen abgehalten und eine Videobefragung nur ausnahmsweise durchgeführt würde, wobei die Voraussetzungen von Art. 144 StPO vorliegend nicht erfüllt seien. Die Gesuchsgegnerin erklärte sich abschliessend bereit, sich anlässlich der Verhandlung die Argumente des Gesuchstellers anzuhören und dessen Strafverfahren danach materiell zu beurteilen. Sie wies ihn nochmals auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Maskentragpflicht hin.