Ergänzend fügte sie hinzu, dass sie gehalten seien, die gesetzgeberischen Anordnungen zu befolgen und alle Parteien gleich zu behandeln. Deshalb würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Maskentragpflicht einheitlich angewendet. Ausnahmen von der Maskentragpflicht würden deshalb i.d.R. keine gewährt. Schliesslich billigte ihm die Gesuchsgegnerin – ausserhalb der gesetzlich ausgenommenen Ausnahmefälle – keine Ausnahme von der Maskentragpflicht zu. Sie wies ihn weiter daraufhin, dass ausserhalb des Gerichtsgebäudes keine Verhandlungen abgehalten und eine Videobefragung nur ausnahmsweise durchgeführt würde, wobei die Voraussetzungen von Art.