Somit gelte innerhalb des Gerichtsgebäudes und im Gerichtssaal eine Maskenpflicht. Ausgenommen von dieser Pflicht seien Personen, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen könnten. Für den Nachweis medizinischer Gründe sei ein Attest einer Fachperson erforderlich. Sie wies den Gesuchsteller darauf hin, dass für ihn die Maskenpflicht gelte, sofern er kein solches Attest einreichen könne. Ergänzend fügte sie hinzu, dass sie gehalten seien, die gesetzgeberischen Anordnungen zu befolgen und alle Parteien gleich zu behandeln.