3. Der Gesuchsteller leitet die Voreingenommenheit und Befangenheit der Gesuchsgegnerin vordergründig aus deren Schreiben vom 13. Januar 2022 ab. In diesem Schreiben weist die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller daraufhin, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung über Massnahmen der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Maskenpflicht gelte. Somit gelte innerhalb des Gerichtsgebäudes und im Gerichtssaal eine Maskenpflicht.