2 ten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zur Entscheidung über das darin enthaltene Ausstandsgesuch. Die Gesuchsgegnerin verwies auf ihre Ausführungen in Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Januar 2022, in welcher wiederum auf ihr Schreiben vom 13. Januar 2022 verwiesen wird. Im Weiteren verzichtete sie auf eine Stellungnahme.