Schliesslich hielt die Gesuchsgegnerin fest, dass ein allfälliges Attest vor der Hauptverhandlung einzureichen sei. 1.3 Am 13. Januar 2022 nahm die Gesuchsgegnerin vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2022 Kenntnis, worin er festgehalten hatte, dass die in der Vorladung aufgeführten Art. 6 Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage in Verbindung mit Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht geeignet seien, ihm das rechtliche Gehör zu einem unrechtmässigen Strafbefehl zu verweigern.