In Ziffer 3 der Vorladung wies sie den Beschuldigten zudem darauf hin, dass sein Fernbleiben einem Rückzug der Einsprache gleichkomme. Selbiges gelte auch, sollte eine beschuldigte Person vor dem Gerichtsgebäude erscheinen, ihr jedoch der Zutritt verweigert werden müssen, da sie sich weigern würde, eine Maske zu tragen und sie keinen rechtsgültigen Nachweis vorlegen könnte, dass sie aus besonderen Gründen keine solche Maske tragen könne. Schliesslich hielt die Gesuchsgegnerin fest, dass ein allfälliges Attest vor der Hauptverhandlung einzureichen sei.