355 Abs. 2 StPO interpretiert werde, jedoch als Verzicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen. Am 11. Januar 2022 setzte die Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Hauptverhandlung an und wies auf die gesetzlichen Vorschriften hin, wonach in sämtlichen Bereichen das Tragen einer Schutzmaske obligatorisch sei. In Ziffer 3 der Vorladung wies sie den Beschuldigten zudem darauf hin, dass sein Fernbleiben einem Rückzug der Einsprache gleichkomme.