Der Beschuldigte sei aus dem Gebäude gewiesen worden. 1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung einer Hauptverhandlung an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht). In Ziffer 2 dieser Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Verhalten des Beschuldigten (Weigerung, eine Gesichtsmaske zu tragen) zwar nicht als unentschuldigtes Fernbleiben gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO interpretiert werde, jedoch als Verzicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen.