Die Staatsanwaltschaft lud den Beschuldigten daraufhin mit Vorladung vom 30. November 2021 zur Einvernahme vor. Im Einvernahmeprotokoll vom 23. Dezember 2021 wurde in Form eines Verbals festgehalten, dass der Beschuldigte ohne Maske bei der Staatsanwaltschaft erschienen sei, jedoch kein ärztliches Zeugnis, welches ihn von der Maskentragepflicht befreit hätte, habe vorlegen können. Der Beschuldigte habe erklärt, dass er sich weigere, eine Maske zu tragen. Zudem würde er bei der Einvernahme keine Aussage und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Der Beschuldigte sei aus dem Gebäude gewiesen worden.