237 StPO erkennbar, welche sowohl die Kollusions- als auch die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sind Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell über kein Mobiltelefon mehr verfügen sollte, können die Strafverfolgungsbehörden den Zugriff des Beschwerdeführers auf ein neues oder anderes Mobiltelefon nicht verhindern oder kontrollieren. Zudem ist das Mobiltelefon nicht die einzige Kommunikationsmöglichkeit.