7 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, droht mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um eine Dauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Nach Ablauf dieser Verlängerung wird die Haftdauer sechs Monate betragen.