5 ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Zudem droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe, weshalb auch ein hoher Kollusionsanreiz besteht. Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.