Der Beschwerdeführer ist nicht geständig und weigert sich zu kooperieren. Bei seiner Freilassung bestünde die Gefahr, dass er sich mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel wie hier gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3).