Erst die Auswertung der Mobiltelefone wird weiteren Aufschluss geben. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist nicht geständig und weigert sich zu kooperieren.