Die Ermittlungsergebnisse weisen auf einen grösseren Handel und weitere Abnehmer hin. Zwar trifft es zu, dass die Strafverfolgungsbehörden bisher keine weiteren konkreten Personen nannten, mit denen der Beschwerdeführer kolludieren könnte. Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen den Namen seines Lieferanten nicht genannt und ebenso die Bekanntgabe seines PIN-Codes verweigert hat, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft (noch) keine weiteren konkreten Namen nennen kann und auch die Ermittlungen aufwändiger werden. Erst die Auswertung der Mobiltelefone wird weiteren Aufschluss geben.