Es gebe keine Anhaltspunkte zu angeblichen weiteren Abnehmern. Es sei eine vage Vermutung, dass sich aus der Auswertung der Mobiltelefone weitere belastende Erkenntnisse ergeben könnten. Konkrete Objekte und/oder Subjekte, auf welche er einwirken könnte, seien nicht ersichtlich. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer auch mit den Drogen gehandelt hat. Es kann auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht verwiesen werden. Die Ermittlungsergebnisse weisen auf einen grösseren Handel und weitere Abnehmer hin.