Selbst wenn man von den unrealistischen Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, wonach er das Crystal für CHF 10.00 pro Gramm beziehen konnte (entgegen dem Gassenpreis von CHF 200.000 bis CHF 300.00), handelt es sich um einen Betrag von knapp CHF 7'000.00, den er hätte aufbringen müssen; es ist weder nachvollziehbar noch wird es begründet, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein sollte, für einen solchen Betrag für den blossen Eigenkonsum aufzukommen. Auch die insgesamt sieben sichergestellten Mobiltelefone sind Hinweise auf einen professionellen Drogenhandel.