Es kann auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 verwiesen werden. Es ist unrealistisch, dass sich der arbeitsund mittellose Beschwerdeführer, der sich eigentlich beim Sozialdienst hätte anmelden wollen (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f.), einen Vorrat für den Eigenkonsum in dieser Menge und diesem Wert angelegt hat.