Bei seiner Anhaltung trug der Beschwerdeführer weitere 170 Gramm Crystal und rund 2.5 dl GHB auf sich. Der Beschwerdeführer ist geständig, dass die aufgefundenen und sichergestellten Drogen ihm gehören und er auch schon Drogen konsumiert hat (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 219 f.). Er bestreitet einzig, selber mit diesen Drogen zu handeln (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 237 f.).