Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Eingang Beschwerdekammer: 19. September 2022) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen zur Beschwerde bzw. hielt an den gestellten Anträgen fest.