Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. September 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ARR 22 324 sowie die Vorakten ARR 22 217 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. September 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. September 2022) die Abweisung der Beschwerde.