Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 369 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. September 2022 (ARR 22 324) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) ordnete am 3. Juni 2022 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und verlängerte diese mit Entscheid vom 1. September 2022 bis zum 30. Novem- ber 2022. Gegen diese Verlängerung reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Be- schwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Sep- tember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen: «1. Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________, vom 01. September 2022 im Verfahren ARR 22 324 sei aufzuheben und der Beschuldigte / Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________, vom 01. September 2022 im Verfahren ARR 22 324 sei aufzuheben und es seien unter unverzüglicher Freilassung des Beschwerdefüh- rers die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen - Ausweis- und Schriftensperre kombiniert mit einer Meldepflicht (tägliche Meldung bei den Behörden) sowie - eine mittels Electronic Monitoring zu überwachende Auflage zu Lasten des Beschwerde- führers, wonach dieser eine zu bestimmende Fläche nicht verlassen darf (Eingrenzung «Hausarrest»). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. September 2022 auf eine Stel- lungnahme und reichte die Akten ARR 22 324 sowie die Vorakten ARR 22 217 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. Sep- tember 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. September 2022) die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Eingang Beschwerde- kammer: 19. September 2022) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einrei- chen von abschliessenden Bemerkungen zur Beschwerde bzw. hielt an den ge- stellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die 2 verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwer- deführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprü- fungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis- massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforde- rungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozess- stadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahl- reichen Hinweisen). 3.2 Betreffend Sachverhalt und Vorwürfe kann auf den Hafteröffnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sowie den Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts vom 3. Juni 2022 verwiesen werden. Anlässlich einer Zollkontrolle wurde ein Paket mit 4891 Thaipillen, adressiert an E.________ (nachfolgend: Aus- kunftsperson), sichergestellt. Die Auskunftsperson gab zusammengefasst an, seit mehreren Jahren drogenabhängig zu sein und dem Beschwerdeführer ihre Adres- se für die Lieferung dieses Pakets angegeben zu haben. Weiter gab die Auskunfts- 3 person an, sie beziehe teilweise ihre Drogen, insbesondere Crystal, vom Be- schwerdeführer. Aufgrund dieser Verdachtslage und der Belastungen gegen den Beschwerdeführer wurde bei diesem eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anläss- lich derer in diversen Verstecken rund 450 Gramm Crystal und 2.5 dl GHB sicher- gestellt wurden. Bei seiner Anhaltung trug der Beschwerdeführer weitere 170 Gramm Crystal und rund 2.5 dl GHB auf sich. Der Beschwerdeführer ist geständig, dass die aufgefundenen und sichergestellten Drogen ihm gehören und er auch schon Drogen konsumiert hat (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 219 f.). Er bestreitet einzig, selber mit diesen Drogen zu handeln (vgl. de- legierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 237 f.). Die glaubhaften Aus- sagen der Auskunftsperson, welche den Beschwerdeführer auf Fotos wiederer- kannt hat und ihn recht detailliert beschreiben konnte, sowie die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse (sichergestellte Drogenmenge von insgesamt 620 Gramm Crystal) weisen aber auf einen Drogenhandel und nicht nur auf Eigenkonsum hin. Es kann auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 verwiesen werden. Es ist unrealistisch, dass sich der arbeits- und mittellose Beschwerdeführer, der sich eigentlich beim Sozialdienst hätte an- melden wollen (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f.), einen Vorrat für den Eigenkonsum in dieser Menge und diesem Wert angelegt hat. Selbst wenn man von den unrealistischen Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, wo- nach er das Crystal für CHF 10.00 pro Gramm beziehen konnte (entgegen dem Gassenpreis von CHF 200.000 bis CHF 300.00), handelt es sich um einen Betrag von knapp CHF 7'000.00, den er hätte aufbringen müssen; es ist weder nachvoll- ziehbar noch wird es begründet, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage ge- wesen sein sollte, für einen solchen Betrag für den blossen Eigenkonsum aufzu- kommen. Auch die insgesamt sieben sichergestellten Mobiltelefone sind Hinweise auf einen professionellen Drogenhandel. Der Umstand, dass mit Ausnahme der Auskunftsperson (noch) keine weiteren Abnehmer identifiziert werden konnten, schliesst den Drogenhandel nicht aus. Es kann auf die Ausführungen zur Kollusi- onsgefahr verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz liegt vor. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der 4 Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Es gebe keine Anhaltspunk- te zu angeblichen weiteren Abnehmern. Es sei eine vage Vermutung, dass sich aus der Auswertung der Mobiltelefone weitere belastende Erkenntnisse ergeben könnten. Konkrete Objekte und/oder Subjekte, auf welche er einwirken könnte, sei- en nicht ersichtlich. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es be- steht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer auch mit den Drogen gehandelt hat. Es kann auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht verwie- sen werden. Die Ermittlungsergebnisse weisen auf einen grösseren Handel und weitere Abnehmer hin. Zwar trifft es zu, dass die Strafverfolgungsbehörden bisher keine weiteren konkreten Personen nannten, mit denen der Beschwerdeführer kol- ludieren könnte. Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen den Namen seines Lieferanten nicht genannt und ebenso die Bekanntgabe seines PIN-Codes verweigert hat, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft (noch) keine weiteren konkreten Namen nennen kann und auch die Ermittlungen aufwändiger werden. Erst die Auswertung der Mobiltelefone wird weiteren Aufschluss geben. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, oh- ne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Es ist der Staatsanwalt- schaft daher die nötige Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist nicht geständig und weigert sich zu kooperieren. Bei seiner Freilassung bestünde die Gefahr, dass er sich mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn mög- lichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Ver- dacht auf umfangreichen Drogenhandel wie hier gerichtsnotorisch häufig sind (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es jedenfalls gerechtfer- tigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, 5 ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Per- sonen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Zudem droht dem Be- schwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe, weshalb auch ein hoher Kollusi- onsanreiz besteht. Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 5. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Rei- se in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz aus- liefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verrin- gert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 5.2 Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine emp- findliche mehrjährige Sanktion. Dies ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine Flucht- gefahr, vermag für sich allein eine solche aber noch nicht zu begründen. Die Fluchtgefahr stützt sich auch nicht einzig auf die Sanktion, sondern es bestehen weitere konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Der Beschwerdeführer ist ar- beitslos und verfügt über kein Einkommen, sondern lebt von seiner Freundin (vgl. 6 delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 41 f., 97 ff, 106 ff.). Es ist von einer instabilen Lebenssituation auszugehen. Eine stabile soziale Vernetzung, auf wel- che er im Fall einer Haftentlassung zählen und welche ihn stützen könnte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass sein Vater ihn im Gefängnis besucht, wirkt sich nicht fluchtminimierend aus. Abgesehen davon, dass «Besuche» nicht von vorn- herein gefestigte soziale Kontakten begründen, ist fraglich, ob die (angeblich neu entdeckte) Beziehung zu seinem Vater genügend Gewähr bieten könnte, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Auch scheint es unrealistisch, dass der Beschwerde- führer einen Job in der F.________ in Aussicht hat. Dies ist auch nicht objektiviert und scheint in Anbetracht seiner Situation nicht realistisch. Es kann auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Jahre in Asien gelebt (2015 bis 2020), in Laos gearbeitet und angegeben, sein Ziel sei es, wieder nach Asien zu gehen und dort zu leben. Seine Freundin habe dort etwas geerbt und habe ein Haus. Zudem sagte er auch aus, in Asien Leute zu kennen (delegier- ten Einvernahme vom 31. Mai 2022Z. 44 ff., Z. 103 f., Z. 246 bis 263). In Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 erwecken die anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2022 gestellte suggestive Frage der Rechtsvertretung («Herr A.________ gab an, dass wenn er rauskäme, er einen Job suchen möchte in G.________ (Ort). Somit ist das Ziel in der Schweiz zu bleiben. Ist das korrekt?» Z. 193 f.) und die Antwort des Beschwer- deführers (Z. 195-203) den Anschein eines zurecht gelegten Sachverhalts, um Ar- gumente gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu konstruieren, ohne dass sich diese Argumente konkretisieren oder objektivieren lassen. Mit Blick auf die fami- liären und sozialen Bindungen, die berufliche Situation sowie die Kontakte des Be- schwerdeführers nach Asien hat das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäu- bungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) im Verurteilungsfall mit einer Freiheits- strafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, droht mit der Verlängerung der Un- tersuchungshaft um eine Dauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Nach Ab- lauf dieser Verlängerung wird die Haftdauer sechs Monate betragen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint zudem auch angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der sicher- gestellten Mobiltelefone resp. die sich daraus ergebenden Ermittlungshandlungen) als verhältnismässig. 6.3 Auch für die Beschwerdekammer sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche sowohl die Kollusions- als auch die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers sind Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Auch wenn der Be- schwerdeführer aktuell über kein Mobiltelefon mehr verfügen sollte, können die Strafverfolgungsbehörden den Zugriff des Beschwerdeführers auf ein neues oder anderes Mobiltelefon nicht verhindern oder kontrollieren. Zudem ist das Mobiltele- fon nicht die einzige Kommunikationsmöglichkeit. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch einen Hausarrest nicht wirksam verhindern. Zudem sind auch kei- ne anderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Da solche allein schon mit Blick auf die Kollusionsgefahr zu verneinen sind, kann auf eine Erörterung der betreffend Fluchtgefahr anerbotenen Ersatzmassnahmen verzichtet werden. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9