1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. August 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 114.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 150.00, trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.