Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 150.00, trägt sie der Kanton. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowie dem ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilkläger werden mangels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: