5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als grösstenteils unterliegend (Art. 428 Abs. 2 StPO). Seinem teilweisen Obsiegen betreffend die Höhe der Entschädigung wird im Umfang von 1/6 Rechnung getragen. Die Kosten, bestimmt auf CHF 900.00 werden dementsprechend im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 150.00, trägt sie der Kanton.