Die Verhandlung startete um 09.30 Uhr mit einer voraussichtlichen Verhandlungsdauer von vier Stunden, weshalb es dem in C.________ wohnhaften Straf-und Zivilkläger möglich und zumutbar war, am gleichen Tag an- und abzureisen. Es handelt sich bei den Kosten für das Hotel folglich nicht um notwendige Auslagen. Die Kosten für die Verpflegung können nicht als durch das Verfahren verursacht angesehen werden, da der Beschwerdeführer sich so oder anders hätte verpflegen müssen und auch nicht behauptet wird, ihm seien diesbezüglich zusätzliche, notwendige Kosten entstanden.