Die vom Straf- und Zivilkläger geltend gemachten Kosten für die Tageskarte von CHF 114.00 sind daher nicht zu beanstanden und sogar etwas tiefer als die Kosten für ein reguläres Bahnbillett für die Hin- und Rückfahrt 2. Klasse (ohne Halbtax). Diese Kosten sind dem Straf- und Zivilkläger daher zu entschädigen, zumal sie mit Blick auf die Überprüfbarkeit der Billettkosten auch als belegt angesehen werden können. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Billettkosten beinhalten eine Hin- und Rückfahrt mit dem Halbtax und sind nicht geeignet, die Höhe der Reisekosten in Frage zu stellen.