4. Soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung von CHF 150.00 an den Strafund Zivilkläger beanstandet, ist auf Folgendes hinzuweisen: Da der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, gilt der Straf-und Zivilkläger als obsiegend und hat gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO. Dazu gehören die durch das Verfahren verursachten Auslagen (vgl. BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). Aus dem Protokoll des Regionalgerichts vom 26. August 2022 geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, an der Verhandlung anwesend war (pag.