dass der Beschwerdeführer auch vor oberer Instanz nicht ansatzweise belegt, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat, um sich die Hin- und Rückreise von F.________(Ort) nach G.________(Ort) zu leisten und damit ganz offensichtlich keine Gründe für eine Wiederherstellung erkennbar sind; dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens während des anschliessenden oberinstanzlichen Schriftenwechsels nie geltend gemacht hat, es sei auch ein Verfahren um Wiederherstellung durchzuführen, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner