Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Entscheids des Regionalgerichts nie geltend gemacht hat, er verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um an die Verhandlung in G.________(Ort) zu reisen; dass es keine Hinweise gibt, dass sich ein solcher (angeblicher) Engpass erst kurz vor der Verhandlung ergeben hat; dass der Beschwerdeführer auch vor oberer Instanz nicht ansatzweise belegt, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat, um sich die Hin- und Rückreise von F.________(Ort) nach G.________(Ort) zu leisten und damit ganz offensichtlich keine Gründe für eine Wiederherstellung erkennbar sind;