Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch «Widereinsetzung in den vorigen Stand», richtete die gesamte mit «Beschwerde Einspruch» übertitelte Eingabe aber entgegen der korrekten und unmissverständlichen Belehrung des Regionalgerichts (vgl. pag. 91 PEN 22 82) (nur) an die Beschwerdekammer.