Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. August 2022 fehlerhaft ist. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen und war über die Rechtsfolgen informiert. Das Regionalgericht durfte von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen, zumal sich auch im Vorfeld der Verhandlung keine Hinweise ergaben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war zu erscheinen. Der Strafbefehl ist somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und steht ihm keine Entschädigung zu. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.