3. Die Vorladung vom 6. April 2022 zur Hauptverhandlung am 26. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2022 zugestellt (pag. 71 PEN 22 82). Das Regionalgericht informierte den Beschwerdeführer, dass er zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen habe und das Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache gelte (pag. 67 PEN 22 82). Die zuständige Gerichtspräsidentin wartete an der Hauptverhandlung zehn Minuten ab und stellte schliesslich das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers fest. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. August 2022 fehlerhaft ist.