2 rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 26. August 2022 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers oder seiner gegen den Straf- und Zivilkläger eingereichten Gegenanzeige.