Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällig abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 retournierte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer mangels Bezugs zum hängigen Beschwerdeverfahren die vom Regionalgericht weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2022.