Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 365 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Rückzug der Einsprache / Entschädigung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 26. August 2022 (PEN 22 82) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) vom 21. März 2022 wurde der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Nach Einspracheerhebung hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. März 2022 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfah- rens. Nachdem der Beschuldigte am 26. August 2022 nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht gleichentags, der Strafbefehl vom 21. März 2022 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Die durch die Einsprache entstandenen Gerichtskosten von CHF 200.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Zudem wurde er verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen. Am 2. September 2022 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde/Einspruch gegen diese Verfügung ein und stellte folgende Anträ- ge: «Der Strafbefehl Nr. EO 2021 13458 der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21.03.2022 soll abgewiesen werden. Die durch die Einsprache entstandenen Gerichtskosten von CHF 200.00 soll dem Kläger B.________ auferlegt werden. Die Entschädigung von CHF 150.00 soll aus den untenerwähnten Gründen als nichtig erachtet wer- den. Ich verlange eine Entschädigung vom Kläger für meine Unkosten von CHF 150.00. Ich verlange Widereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafakten sollen gelöscht werden.» Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 12. bzw. 22. September 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Straf- und Zivilkläger liess sich am 10. September 2022 zum Entschädigungspunkt vernehmen. Von den Eingaben wurde Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällig abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sei- en. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 retournierte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer mangels Bezugs zum hängigen Beschwerdeverfahren die vom Regionalgericht weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2022. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- 2 rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalge- richts vom 26. August 2022 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers oder seiner gegen den Straf- und Zivilkläger eingereichten Gegenanzeige. Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht von einem Rückzug des Strafbefehls ausgehen durfte. Zudem kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht die Lö- schung der Strafakten beantragen, zumal – wie nachfolgende Ausführungen zeigen – der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Vorladung vom 6. April 2022 zur Hauptverhandlung am 26. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2022 zugestellt (pag. 71 PEN 22 82). Das Re- gionalgericht informierte den Beschwerdeführer, dass er zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen habe und das Nichterscheinen als Rückzug der Einspra- che gelte (pag. 67 PEN 22 82). Die zuständige Gerichtspräsidentin wartete an der Hauptverhandlung zehn Minuten ab und stellte schliesslich das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers fest. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. August 2022 fehlerhaft ist. Der Be- schwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen und war über die Rechtsfolgen informiert. Das Regionalgericht durfte von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen, zumal sich auch im Vorfeld der Verhandlung keine Hinweise ergaben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war zu erscheinen. Der Strafbefehl ist somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und steht ihm keine Entschädi- gung zu. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch «Widereinset- zung in den vorigen Stand», richtete die gesamte mit «Beschwerde Einspruch» übertitelte Eingabe aber entgegen der korrekten und unmissverständlichen Beleh- rung des Regionalgerichts (vgl. pag. 91 PEN 22 82) (nur) an die Beschwerdekam- mer. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Entscheids des Regionalgerichts nie geltend gemacht hat, er verfüge über keine ausreichenden fi- nanziellen Mittel, um an die Verhandlung in G.________(Ort) zu reisen; dass es keine Hinweise gibt, dass sich ein solcher (angeblicher) Engpass erst kurz vor der Verhandlung ergeben hat; dass der Beschwerdeführer auch vor oberer Instanz nicht ansatzweise belegt, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel ver- fügt hat, um sich die Hin- und Rückreise von F.________(Ort) nach G.________(Ort) zu leisten und damit ganz offensichtlich keine Gründe für eine Wiederherstellung erkennbar sind; dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens während des anschliessenden oberinstanzlichen Schriften- wechsels nie geltend gemacht hat, es sei auch ein Verfahren um Wiederherstellung durchzuführen, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 2. September 2022 einzig ein Beschwerdeverfahren initiieren wollte, weshalb auf die Weiterleitung der Eingabe an das Regionalgericht verzichtet wur- 3 de. Es gibt keine belegten Hinweise, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Regionalgericht nicht möglich gewesen ist. 4. Soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung von CHF 150.00 an den Straf- und Zivilkläger beanstandet, ist auf Folgendes hinzuweisen: Da der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, gilt der Straf-und Zivilkläger als obsiegend und hat ge- genüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung seiner notwen- digen Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO. Dazu gehören die durch das Verfah- ren verursachten Auslagen (vgl. BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). Aus dem Protokoll des Regionalgerichts vom 26. August 2022 geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, an der Verhandlung anwesend war (pag. 88 PEN 22 82). Der Straf- und Zivilkläger wurde denn auch zum persön- lichen Erscheinen verpflichtet. Die vom Straf- und Zivilkläger geltend gemachten Kosten für die Tageskarte von CHF 114.00 sind daher nicht zu beanstanden und sogar etwas tiefer als die Kosten für ein reguläres Bahnbillett für die Hin- und Rück- fahrt 2. Klasse (ohne Halbtax). Diese Kosten sind dem Straf- und Zivilkläger daher zu entschädigen, zumal sie mit Blick auf die Überprüfbarkeit der Billettkosten auch als belegt angesehen werden können. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Bil- lettkosten beinhalten eine Hin- und Rückfahrt mit dem Halbtax und sind nicht ge- eignet, die Höhe der Reisekosten in Frage zu stellen. Unabhängig davon, ob die Kosten für das Mittag- und Abendessen sowie das Ho- telzimmer vom Straf- und Zivilkläger belegt worden sind, können diese nicht ent- schädigt werden. Die Verhandlung startete um 09.30 Uhr mit einer voraussichtli- chen Verhandlungsdauer von vier Stunden, weshalb es dem in C.________ wohn- haften Straf-und Zivilkläger möglich und zumutbar war, am gleichen Tag an- und abzureisen. Es handelt sich bei den Kosten für das Hotel folglich nicht um notwen- dige Auslagen. Die Kosten für die Verpflegung können nicht als durch das Verfah- ren verursacht angesehen werden, da der Beschwerdeführer sich so oder anders hätte verpflegen müssen und auch nicht behauptet wird, ihm seien diesbezüglich zusätzliche, notwendige Kosten entstanden. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Entschädigung des Straf- und Zivilklägers auf CHF 114.00 gekürzt wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als grösstenteils unterliegend (Art. 428 Abs. 2 StPO). Seinem teilweisen Obsiegen be- treffend die Höhe der Entschädigung wird im Umfang von 1/6 Rechnung getragen. Die Kosten, bestimmt auf CHF 900.00 werden dementsprechend im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 150.00, trägt sie der Kanton. Dem nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer sowie dem ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilkläger werden mangels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdever- fahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 26. August 2022 wird aufgehoben. Der Beschwer- deführer wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 114.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 150.00, trägt der Kanton die Kosten des Be- schwerdeverfahrens. 3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (EO 21 13458 – per B-Post) Bern, 25. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6