7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die bereits für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.