Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen. Geeignete Ersatzmassnahmen liegen mit Blick auf die ausgeprägte Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.