Mit einer erstmaligen Haftverlängerung (drei Monate) bzw. einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von sechs Monaten besteht die Gefahr der Überhaft somit nicht. Die gewährte Verlängerung von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vgl. S. 3 des Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft: Abwarten Schlussrapport der Kantonspolizei; allenfalls Schlusseinvernahmen, Frist gemäss Art.