Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Mai 2022 in Haft. Angesichts des Vorwurfs droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Mit einer erstmaligen Haftverlängerung (drei Monate) bzw. einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von sechs Monaten besteht die Gefahr der Überhaft somit nicht.