Der Beschuldigte wurde ausserdem mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, dies wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (insb. Besitz von rund 28 Gramm Kokaingemisch). Auch wenn unklar ist, ob dieser Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Deliktskadenz des Beschuldigten (insb. mit Blick auf eine erhebliche Aktivität im Handel mit Kokain) – nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Freiheitsentzügen – nach wie vor hoch. 5.2 Da der Beschwerdeführer die Wiederholungsgefahr nicht bestreitet, kann mit Blick auf seine wiederkehrende und auch von mehrfachen Verurteilungen und dem Voll-