5. 5.1 Die Vorinstanz ist weiter von Wiederholungsgefahr ausgegangen: Der Beschuldigte wurde am 3. April 2012 erstmals wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Weitere Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgten am 19. September 2014, am 7. August 2017, am 24. Juli 2020 sowie am 9. Mai 2022. Das Vortatenerfordernis ist damit klar erfüllt.