1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2).) 4.3 Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen von Fluchtgefahr in seiner Beschwerde nicht, machte aber im Rahmen der Replik geltend, er sei staatenlos und habe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Schweiz zu verlassen. Dem Strafregister des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sein Heimatstaat G.________(Land) ist.