Ausserdem ist der Beschuldigte schriftenlos und verfügt über keine feste Wohnadresse (vgl. bspw. Strafbefehl vom 09.05.2022). Folglich besteht bereits aufgrund der persönlichen Lebensumstände eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Wird der Beschuldigte sodann wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, droht ihm eine erhebliche Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung von 20 Jahren (vgl. Art. 66b Abs. 1 StGB). Dies verstärkt den Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen in der Schweiz noch weiter. Der Beschuldigte hätte durch eine Flucht nichts zu verlieren.