Aus den dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten ergibt sich folglich, dass der Beschuldigte mit der Schweiz weder familiär noch beruflich näher verbunden ist. Es mag allenfalls zutreffen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit in der Schweiz verweilt. Jedoch ist sein aktueller Aufenthalt in der Schweiz widerrechtlich, zumal er aufgrund des rechtswidrigen (recte: rechtskräftigen) Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 mit einer mehrjährigen Landesverweisung belegt ist. Ausserdem ist der Beschuldigte schriftenlos und verfügt über keine feste Wohnadresse (vgl. bspw. Strafbefehl vom 09.05.2022).